Art. 30 DSGVO — Erfassungshilfe (keine Rechtsberatung)
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Gegebenenfalls Übermittlungen, Zielstaat/Organisation; bei relevanten Fällen dokumentierte Garantien (vgl. Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2).
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Wenn möglich: zutreffende Maßnahmen gemäß Art. 32 Abs. 1 auswählen (optional).